Zentrum für die Entwicklung humanistischer Ökologie und Kultur
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Anthropologische Charta

Wert der Arbeit und des schöpferischen Denkens

Das Recht des Menschen auf Arbeit ist trotz aller Errungenschaften der Automatisierung zu erhalten.

Die Aufteilung der Zeit in Arbeits- und Erholungszeit ist schon immer von großer sozialer Bedeutung gewesen und wird als Wert angesehen. Unter dem Begriff „Fleiß„ versteht man das tatkräftige Streben nach dem Wohl der Gesellschaft und Mitmenschen. Deshalb kann und darf die Arbeit nicht als eine rein kommerzielle Tätigkeit betrachtet werden. Durch die Arbeit entfaltet der Mensch seine schöpferischen Fähigkeiten und trägt zur kreativen Veränderung der Realität bei. Das Recht des Menschen auf Arbeit ist trotz aller Errungenschaften der Automatisierung zu erhalten.

Vor 70 Jahren wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet, die behauptet: “Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt...„*. Besorgniserregend ist das Konzept der sogenannten „wertlosen“ Menschen, denen nur das Überlebensnotwendigste gewährleistet werden solle. Die Einbindung in die sozialen und wirtschaftlichen Netzwerke, die jedem den Zugang zur vollwertigen Arbeit, Erholung sowie beruflichen und sozialen Selbstverwirklichung gewähren, spiele demnach keine Rolle.

Die steigende Ungleichheit und Verschärfung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen führen zum Verfall der Gestaltung der Freizeit. Die moderne Unterhaltungsindustrie bringt den Menschen in den unkontrollierten Zustand einer kompletten Instinktenthemmung und stumpfsinnigen “Relaxation". Das Arbeit-Erholung-Verhältnis, das eine ganzheitliche Ausübung der Rechte und Freiheiten einer Person garantieren würde, kann nur in einer Gesellschaft entstehen, die die Realisierung des menschlichen Potentials sowie das Wohl des Menschen — den geistigen und materiellen Wohlstand — höher einstuft als reinen wirtschaftlichen Gewinn.

* Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948, Resolution 217 A (III).